SATZUNG des TKK

(Stand Januar 2013)

 

§ 1 Name und Vereinssitz:

 

Der Verein führt den Namen „Tempelhofer Kunst‑ und Kulturverein e.V.". Er ist Vereinsregister eingetragen. Die Gemeinnützigkeit ist mit Aktenzeichen 60711228(FA Kö) bewilligt. Vereinssitz ist der Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, kulturelle und soziale Angelegenheiten im Bezirk Tempelhof-Schönebergzu fördern. Er setzt sich zum Ziel, zur Entwicklung und Belebung des kulturellen Lebens im Bezirk beizutragen. Dabei legt der Verein das Schwergewicht seiner Aktivitäten auf die östlichen Ortsteile des Bezirks (Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde, Lichtenrade).

(2) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

(3)Der Satzungszweck wird nach Maßgabe der Möglichkeiten des Vereins verwirklicht, unter anderem durch folgende Aktivitäten:

  • ·Durchführung von Veranstaltungen kultureller,

kulturhistorischer und künstlerischer Art (Schrift- und

Dichtkunst, Musik, Bildende Kunst; Darstellende Kunst).

  • ·Durchführung von kulturhistorischen und künstlerisch bildenden Reisen und Stadtwanderungen,
  • ·Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen des Bezirks und auf überregionaler Ebene,
  • ·Mitwirkung bei der Pflege der offiziellen kommunalen

Partnerschaften des Bezirks im kulturellen und sozialen

Bereich,

  • ·Mitwirkung bei der Wiederherstellung und Sanierung

kulturhistorischer Baudenkmäler,

  • ·Durchführung von und Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen mit Senioren, Ausländern und Jugendlichen,
  • ·

4    Zur Verwirklichung des Satzungszweckes wird die Zusammenarbeit angestrebt und gepflegt mit kulturell und sozial tätigen Freien Trägern der Kulturarbeit, Zusammenschlüssen von Künstlern, Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften, heimatkundlichen Einrichtungen, Bürgerinitiativen, Gruppen, Vereinen und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

5    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung in der gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele; er strebt nicht nach Gewinn.

6    Eine Änderung der Zweckbestimmungen kann nur mit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften beschlossen werden.

 

                                               § 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft kann. von jedem ohne Ansehen der Person erworben werden, der sich den satzungsgemäßen Zwecken verpflichtet fühlt Der Beitritt ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

Der Verein führt eine Mitgliederliste, die jedem Mitglied zugestellt wird. Mitglieder können durch schriftliche Erklärung Anschrift und Telefon-Nummer löschen lassen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

Vorschläge, sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Zur Aufnahme ist die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft geht verloren durch:

1, Tod.

2. Austritt aus dem Verein; die schriftliche Kündigung wird an den Vorstand gerichtet bei Erhalt wirksam. Der gezahlte Jahresbeitrag wird nicht anteilig rückerstattet (s. § 8)

3. Ausschluß.

 

§ 7 Ausschluß-Verfahren

Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Zahlungsverzug befindet.

Der Ausschluß ist nur wirksam, wenn dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausschlußgrund gegeben worden ist. Der Ausschluß-Beschluß des Vorstand muss mit Gründen versehen sein. Auf Einspruch des betreffenden Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag entsteht mit Beginn des Kalenderjahres in Höhe des Jahresbeitrages. Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrages bzw. des ermäßigten Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied bis zum 31.März jedes Kalenderjahres zu ent-richten.

 

Rentnern, Studenten, Sozialhilfe-Empfängern, Arbeitslosen, Zivildienstleistenden, Wehrpflichtigen wird eine Beitragsermäßigung gewährt, worüber der Vorstand befindet. Bei der Beitragszahlung ist der Ermäßigungsgrund vom betreffenden Mitglied erneut schriftlich anzugeben (z.B. bei Überweisung als kurzer Vermerk auf dem Überweisungsformular). Nur bei Rentnern genügt eine einmalige schriftliche Erklärung, die an den Kassenwart zu schicken ist.

 

                 § 9 Der Vorstand und die rechtsgeschäftliche Vertretung

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand und leitet die Vereinsgeschäfte.

Der geschäftsführende Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister besteht, vertritt den Verein nach außen und wird allein im Vereinsregister eingetragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Größe des erweiterten Vorstands, der aus höchstens 4 zusätzlichen Mitgliedern - dem Schriftführer und 3 Beisitzern bestehen kann.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung. erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. ‑ Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Im Fall von Onlinebanking oder anderen Banküberweisungen ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zur Überweisung oder Abhebung berechtigt.

Die Protokolle der Vorstandssitzungen liegen bei Mitgliederversammlungen zur Einsicht aus. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage Auskunft über Vorstandsbeschlüsse.

 

 

§ 10 Wahl des Vorstands und Widerruf

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren für ihr jeweiliges Amt bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand unter sich die Verteilung des frei gewordenen Aufgabenbereichs auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet sodann eine Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 27 Abs.2 BGB).

 

§ 11 Ehrenamtliche Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder dürfen durch ihr Amt keine Begünstigung erfahren.

 

§ 12 Beiräte

Durch Vorstandsbeschluß können Arbeitskreise und Beiräte eingesetzt werden, an denen auch Nichtmitglieder mit beratender Funktion teilnehmen können. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Arbeitskreis oder Beirat hat den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Den Vorstand im Arbeitskreis oder Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse des Arbeitskreises oder Beirats haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Es werden eine Jahreshauptversammlung sowie bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen abgehalten.

Die Jahreshauptversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres statt. Auf ihr ist über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

Eine weitere Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der dritte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist mindestens zwei Wochen schriftlich zur Versammlung eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Ladungsfristen eingehalten wurden.

 

§ 14 Verfahren in der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so obliegt die Leitung einem von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Mitglied; bis zu dessen Wahl obliegt sie dem an Lebensalter ältesten anwesenden Vereinsmitglied.

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung erforderlich, wenn die Mehrheit einem entsprechenden Antrag zustimmt Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. - Mitglieder, gegen die ein Ausschlußverfahren schwebt, sind nicht stimmberechtigt.

Eine Satzungsänderung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Jedes Mitglied erhält eine aktuelle Fassung der Satzung.

Über die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Begünstigungsverbot

Alle Spenden, Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Jede Tätigkeit für den Verein geschieht grundsätzlich ehrenamtlich; wenn ein Ersatz barer Auslagen erfolgt, hat dieser sich in angemessenen Grenzen zu halten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 16 Anspruchsausschluss

Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins einer Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder Liquidationsvermögens,

 

§ 17 Vermögensverwendung

Bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin zu mit der Auflage, das Geld für die im § 2 genannten und steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar und ausschließlich zu verwenden (§ 46 BGB).“

 

Geänderte Satzung vom 13.10.1993 in der Fassung vom 31.1.2013

gez.    Dr. Gerhard Weil       Carola M. Peitz